richtet hat. Während die Rekurrenten den Abzug als wertvermehrende Aufwendungen beantragen, stellt sich die kantonale Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass der Pflichtige zwar Zahlungsbelege einge­ reicht habe, dies jedoch zum Nachweis für das Vorliegen von wert­ vermehrenden Aufwendungen nicht genüge. Als wertvermehrende Aufwendungen gelten während der Eigentumsdauer anfallende Aus­ gaben, die geeignet sind, im Zeitpunkt der Leistung eine Wertsteige­ rung an einem Grundstück zu bewirken. Die Anrechenbarkeit von Ko­ sten im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff.