1. Zu den anrechenbaren Aufwendungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StG gehören nach Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 StG u.a. die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten und Umbauten, die zu einer Werterhöhung beigetragen haben. Der Wert der eigenen Arbeit ist dabei nur insoweit anrechenbar, als dieser als Einkommen versteuert wurde (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 5 StG). Nicht zu den Aufwendungen zählen dagegen Auslagen für den Unterhalt und die Verwaltung, soweit sie bei der ordentlichen Einkommensveranlagung bereits als Abzug berücksichtigt worden sind (Art. 61 Abs. 2 StG). 2. Erster Streitpunkt des Rekurses bilden Zahlungen von insgesamt Fr. 38’000.--, die H. seinen Söhnen in den Jahren 1979 bis 1992 ausge­