Aus der vorliegenden Berechnung zur Grundstückgewinnsteuer geht jedoch hervor, dass die unausscheidbaren übrigen Anlagekosten in der Höhe von Fr. 1'268’611.-- flächenmässig verteilt wurden, was ent­ sprechend der veräusserten Teilfläche von 43.11 % der Gesamtpar­ zelle einen Betrag von Fr. 546’898.- ausmacht. Da der angefochtene Einspracheentscheid ohnehin aufzuheben ist, wird die Veranlagungs­ behörde auch die Verteilung der unausscheidbaren Aufwendungen im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen haben. StRK 3.11.1994 (Nr. 588) 49