dungen anzuwenden, soweit diese bei der Berechnung der Grund­ stückgewinnsteuer zu berücksichtigen sind (vgl. H. Guhl, Die Spezial­ besteuerung der Grundstücke in der Schweiz, Diss. Zürich 1953, 279). Aus der vorliegenden Berechnung zur Grundstückgewinnsteuer geht jedoch hervor, dass die unausscheidbaren übrigen Anlagekosten in der Höhe von Fr. 1'268’611.-- flächenmässig verteilt wurden, was ent­ sprechend der veräusserten Teilfläche von 43.11 % der Gesamtpar­ zelle einen Betrag von Fr. 546’898.- ausmacht.