nachvollziehen, muss ihr zwangsläufig auch die steuerliche Anerkennung versagt bleiben und stattdessen die Verteilung der unausscheidbaren Anlagekosten nach anderen Grund­ sätzen erfolgen, sei es, dass die Verkehrswerte der veräusserten und derjenigen der zurückbehaltenen Grundstücke gesondert geschätzt werden, sei es aufgrund von Wertquoten bei Stockwerkeinheiten oder, wie hier, aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der eingegebenen Teilflächen. 4. Nachdem aufgrund der vorstehenden Ausführungen festeht, dass die Aufteilung des Erwerbspreises wertmässig vorzunehmen ist, ist diese Methode auch bei der Verteilung der unausscheidbaren Aufwen­