Die Anwendung eines objektiven Massstabes für die Wertermittlung trägt auch den Befürchtungen der kantonalen Steuerverwaltung Rechnung, dass es andernfalls in das Belieben des Grundeigentümers gestellt werde, bei Teilveräusserungen Werte nach eigenem Gutdünken als an­ rechenbare Anlagekosten einzusetzen. Lässt sich die vom Pflichtigen vorgenommene Kostenaufteilung aufgrund des damaligen Kenntnis- 48 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2132