Lässt sich darüber hinaus zuverlässig feststellen, welchen Wert die Vertragsparteien selbst den Grundstück­ teilen anlässlich des Erwerbs beimassen, selbst wenn solche Erklärun­ gen nicht zum notwendigen Inhalt des Kaufvertrages gehören, können sich daraus weitere Anhaltspunkte für die Wertermittlung ergeben. Die Anwendung eines objektiven Massstabes für die Wertermittlung trägt auch den Befürchtungen der kantonalen Steuerverwaltung Rechnung, dass es andernfalls in das Belieben des Grundeigentümers gestellt werde, bei Teilveräusserungen Werte nach eigenem Gutdünken als an­ rechenbare Anlagekosten einzusetzen.