Diese Methode muss immert dort zur Anwendung gelan­ gen, wo Ungewissheit über die Wertverhältnisse der einzelnen Parzel­ len eines als Ganzes erworbenen Grundstückes besteht (vgl. Bauer/Klöti-Weber/Koch/Meyer/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, 771). Lässt sich darüber hinaus zuverlässig feststellen, welchen Wert die Vertragsparteien selbst den Grundstück­ teilen anlässlich des Erwerbs beimassen, selbst wenn solche Erklärun­ gen nicht zum notwendigen Inhalt des Kaufvertrages gehören, können sich daraus weitere Anhaltspunkte für die Wertermittlung ergeben.