Wenn die Rekurrenten dies jedoch unterlassen hätten, rechtfertige es sich, die Anlagekosten einheitlich flächenmässig auf die einzelnen Verkäufe aufzuteilen. Dagegen wird von den Steuer­ pflichtigen eingewendet, eine unterschiedliche Bewertung von Teilflä­ chen beim Erwerb einer Gesamtparzelle sei nutzlos, weil die Gemein­ desteuerbehörde solchen Bewertungen regelmässig die rechtsge­ schäftliche Bedeutung absprechen und demzufolge nicht darauf ab­ stellen würde. Zudem wäre der Steuerumgehung Tür und Tor geöffnet, wenn im Zusammenhang mit Landerwerbsverträgen verbindliche Landwerte für Teilflächen festgelegt werden könnten.