Diese stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass es den Rekurrenten offengestanden hätte, beim Erwerb der Lie­ genschaft für die Teilflächen mit verschiedenen Ausnützungsmöglich­ keiten die Preise unterschiedlich hoch festzusetzen und sich damit im Hinblick auf die Ermittlung der anrechenbaren Anlagekosten im Ver­ kaufsfall zu binden. Wenn die Rekurrenten dies jedoch unterlassen hätten, rechtfertige es sich, die Anlagekosten einheitlich flächenmässig auf die einzelnen Verkäufe aufzuteilen.