ansonsten nur unwesentlich voneinander unterscheiden, so dass de­ ren Wert wesentlich von der zulässigen Baudichte mitbestimmt wird. Was im übrigen von der kantonalen Steuerverwaltung gegen die wertmässige Verteilung der Anlagekosten eingewendet wird, vermag nicht zu überzeugen. Diese stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass es den Rekurrenten offengestanden hätte, beim Erwerb der Lie­ genschaft für die Teilflächen mit verschiedenen Ausnützungsmöglich­ keiten die Preise unterschiedlich hoch festzusetzen und sich damit im Hinblick auf die Ermittlung der anrechenbaren Anlagekosten im Ver­ kaufsfall zu binden.