einzelnen Grundstückteile nur mit einer wertmässigen Verlegung der unausscheidbaren Anlagekosten vornehmen. 3. Bei dem hier zu beurteilenden Grundstück hat es sich ursprünglich um eine Parzelle mit einer Fläche von 20’601 m2 gehandelt, die von den Rekurrenten im Jahre 1984 im Hinblick auf den Erlass des Quar­ tierplanes O. erworben wurde. Nach Inkrafttreten des Quartierplanes im Jahre 1986 wurde das Grundstück in 19 einzelne Parzellen aufge­ teilt, wobei vorgängig für den Bau des Strasse eine Teilfläche von 1’316 m2 an die politische Gemeinde H. abgetreten worden war. Von den verbleibenden 19’285