Bei der zweiten Methode erfolgt die Verlegung der unausscheidbaren An­ lagekosten flächenmässig, das heisst im Verhältnis der Fläche der ein­ zelnen Grundstücksteile zu dessen Gesamtfläche. In der Lehre und Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine flächenmässige Verteilung zwar die Einfachheit der Berechnungsme­ thode für sich beanspruchen kann, dass aber andererseits, wenn es darum geht, bei Teilveräusserungen das Wertverhältnis der einzelnen Parzellen zum ursprünglichen Gesamtgrundstück zu ermitteln, diese Methode nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis führt, wenn das Grundstück in allen seinen Teilen gleichwertig ist, was aber, selbst bei