Daneben gibt es aber auch Aufwendungen, die ursprünglich das ganze Grundstück betroffen haben und bei einer anschliessenden par­ zellenweisen Veräusserung desselben nicht objektmässig verlegt wer­ den können. Diese sogenannten ausscheidbaren Anlagekosten müssen jedoch bei der Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer eben­ falls verteilt werden, wobei jener Methode der Vorzug einzuräumen ist, die, ohne den Gesichtspunkt der Praktikabilität zu vernachlässigen, möglichst wirklichkeitsnah ist. Für die Verteilung der unausscheidba­ ren Anlagekosten gelangen in der Praxis zwei Methoden zur Anwen­ dung.