Diese Auffassung kann von der Steuerrekurskommission indes nicht geteilt werden.... 2. Ausgangspunkt für die nachfolgende Beurteilung bildet die Fest­ stellung, dass die Zuteilung der Anlagekosten, die eindeutig auf ein bestimmtes Grundstück oder eine bestimmte Parzelle bezogen werden können, keine Probleme aufwirft, indem sie objektmässig verteilt wer­ den. Daneben gibt es aber auch Aufwendungen, die ursprünglich das ganze Grundstück betroffen haben und bei einer anschliessenden par­ zellenweisen Veräusserung desselben nicht objektmässig verlegt wer­ den können.