schätzt würden. In gleicher Weise wie die Verkehrswerte zueinander stünden, würde anschliessend der Gesamterwerbspreis (und die wei­ teren unausscheidbaren Anlagekosten) aufgeteilt. Diese Ansicht scheint auch von der kantonalen Steuerverwaltung geteilt zu werden, wobei sie den Beizug eines Gutachters namentlich dann für geboten hält, wenn anlässlich des Kaufes oder der späteren amtlichen Schät­ zung einer Liegenschaft keinerlei Anhaltspunkte über deren Verwen­ dungsmöglichkeit bzw. deren Zoneneinteilung bestanden hätten, der Kauf also in Unkenntnis der künftigen Nutzungsmöglichkeiten getätigt worden sei.