StG dessen Anlagekosten nach Massgabe seines wertmässigen Anteils an den Gesamtanlageko­ sten. Gestützt auf diese Bestimmung stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, dass bei parzellenweiser Veräusserung eines Grund­ stückes grundsätzlich der Gesamterwerbspreis aufgrund der Verhält­ nisse im Zeitpunkt des Erwerbs nach objektiven Grundsätzen auf die veräusserten Parzellen einerseits und auf die zurückbehaltenen Par­ zellen andererseits aufgeteilt werden müsse, wobei im Einzelfall die­ sem Grundsatz in der Weise nachgelebt werde, dass der Verkehrswert der veräusserten Parzellen und derjenige der zurückbehaltenen Par­ zellen nach der Marktlage im Zeitpunkt des Erwerbes gesondert ge­