1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage nach der Ermittlung der anteiligen Anlagekosten bei der Veräusserung eines Teiles oder, wie es hier der Fall ist, mehrerer Teile eines ursprünglich einheitlichen Grundstückes. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StG wird mit der Grundstückgewinnsteuer der Betrag erfasst, um den der Veräusserungserlös die Summe aus Erwerbspreis und Aufwendungen (Anlagekosten) übersteigt. Wird nur ein Teil des Grundstückes veräussert, so berechnen sich nach Art. 60 Abs. 2 StG dessen Anlagekosten nach Massgabe seines wertmässigen Anteils an den Gesamtanlageko­ sten.