Für das Rekursverfah­ ren vor der Steuerrekurskommission fehlt eine entsprechende Be­ stimmung im Steuergesetz. In Art. 91 Abs. 3 StG wird ergänzend auf die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) verwiesen. In den massgeblichen Art. 7 und 8 VwVG wird kein grundsätzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert. Auch dem einschlägigen Kommentar von Hans-Jürg Schär zum VwVG AR, Teufen 1985, ist kein dahingehender Hinweis zu entnehmen. Auch aus Art. 4 Abs. 1 BV, aus welchem sich der Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet, kann kein grundsätzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung abgeleitet werden (BGE 115 II 133, 109 la 178).