Der geltend gemachte Unterstützungsab­ zug kann demzufolge nicht zum Abzug zugelassen werden. 2. In der Rekursschrift ersucht der Rechtsvertreter des Rekurrenten um eine mündliche Anhörung vor der Steuerrekurskommission. Es ist im folgenden zu prüfen, ob der Rekurrent hierauf Anspruch hat. Im Einspracheverfahren ist dieser Anspruch unbestritten (Art. 89 Abs. 1 StG). Von diesem Recht hat der Rekurrent resp. dessen Rechtsvertre­ ter im Einspracheverfahren Gebrauch gemacht. Für das Rekursverfah­ ren vor der Steuerrekurskommission fehlt eine entsprechende Be­ stimmung im Steuergesetz.