Wie erwähnt ist er nicht datiert, und es ist nicht aufgeführt, in welchem Bemessungsjahr die Zahlungen geleistet worden sein sollen. Bezeichnenderweise hat der Pflichtige den nämli­ chen Beleg der Steuererklärung 1993/94 beigelegt. Zudem sind die handgeschriebenen Namen dort lediglich fotokopiert. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass M. sich bezüglich dieser angeblichen Unterstüt­ zungsleistungen widersprüchlich geäussert hat. Einmal behauptete er, 43 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2131