Immer aber ist Voraussetzung, dass der rechtsgenügliche Nachweis erbracht ist, dass die Unterstützungszah­ lungen tatsächlich geleistet worden sind und die Empfänger er­ werbsuntätig oder unterstützungsbedürftig sind. Es handelt sich dabei ebenfalls um steuermindernde Tatsachen, für welche der Steuerpflich­ tige die umfassende Beweislast trägt (GVP SG 1993 Nr. 27). Mit einer ergänzenden Eingabe vom 22. Oktober 1993 hat M. einen “Beleg der Unterstützungszahlungen” eingereicht. Darin ist aufgeführt, dass K. angeblich sechs Personen jährlich mit total Fr. 10’000.--, entsprechend Fr. 1’666.-- pro Person, unterstützen soll.