1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann ein Pfichtiger unter gewissen Voraussetzungen Unterstützungsleistungen an Dritte bei der Steuerab­ rechnung abziehen. Vorausgesetzt ist, dass diese an erwerbsunfähige oder unterstützungsbedürftige Personen erbracht werden, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige erheblich beiträgt, ausgenommen den Ehegatten. Der Abzug ist beschränkt auf Fr. 1’500.-- je unterstützte Person und Bemessungsjahr. Immer aber ist Voraussetzung, dass der rechtsgenügliche Nachweis erbracht ist, dass die Unterstützungszah­ lungen tatsächlich geleistet worden sind und die Empfänger er­ werbsuntätig oder unterstützungsbedürftig sind.