B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2131 2131 Der Unterstützungsabzug nach Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann nur gewährt werden, wenn die behauptete Unterstützung rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Im Rekursverfahren besteht im Gegensatz zum Einspracheverfahren einzig dann ein Recht auf persönliche Anhö­ rung, wenn eine "strafrechtliche Klage” im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen ist. 1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann ein Pfichtiger unter gewissen Voraussetzungen Unterstützungsleistungen an Dritte bei der Steuerab­ rechnung abziehen. Vorausgesetzt ist, dass diese an erwerbsunfähige oder unterstützungsbedürftige Personen erbracht werden, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige erheblich beiträgt, ausgenommen den Ehegatten. Der Abzug ist beschränkt auf Fr. 1’500.-- je unterstützte Person und Bemessungsjahr. Immer aber ist Voraussetzung, dass der rechtsgenügliche Nachweis erbracht ist, dass die Unterstützungszah­ lungen tatsächlich geleistet worden sind und die Empfänger er­ werbsuntätig oder unterstützungsbedürftig sind. Es handelt sich dabei ebenfalls um steuermindernde Tatsachen, für welche der Steuerpflich­ tige die umfassende Beweislast trägt (GVP SG 1993 Nr. 27). Mit einer ergänzenden Eingabe vom 22. Oktober 1993 hat M. einen “Beleg der Unterstützungszahlungen” eingereicht. Darin ist aufgeführt, dass K. angeblich sechs Personen jährlich mit total Fr. 10’000.--, entsprechend Fr. 1’666.-- pro Person, unterstützen soll. Auf dem Beleg finden sich auch die handschriftlichen Namenszüge dieser Personen, je mit Ge­ burtsdatum. Nirgends findet sich ein Datum. Abgesehen davon, dass dieser Beleg erst im Rahmen einer Rekursergänzung - mithin verspätet - eingereicht worden ist und deshalb für die Steuerrekurskommission unbeachtlich bleiben kann, bleiben unüberwindbare Zweifel an der Beweiskraft dieses Beleges: Wie erwähnt ist er nicht datiert, und es ist nicht aufgeführt, in welchem Bemessungsjahr die Zahlungen geleistet worden sein sollen. Bezeichnenderweise hat der Pflichtige den nämli­ chen Beleg der Steuererklärung 1993/94 beigelegt. Zudem sind die handgeschriebenen Namen dort lediglich fotokopiert. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass M. sich bezüglich dieser angeblichen Unterstüt­ zungsleistungen widersprüchlich geäussert hat. Einmal behauptete er, 43 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2131 die Leistungen seien bereits erbracht worden, ein anderes Mal be­ hauptete er, diese würden 1993 an die genannten Personen überge­ ben. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Steuerre­ kurskommission nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, den Umfang seiner Unterstützungsleistungen rechtsgenüglich nachzuwei­ sen. Ebenso fehlt der ebenfalls geforderte rechtsgenügliche Nachweis für die Unterstützungsbedürftigkeit der angeblichen Empfänger der Unterstützungsleistungen. Der geltend gemachte Unterstützungsab­ zug kann demzufolge nicht zum Abzug zugelassen werden. 2. In der Rekursschrift ersucht der Rechtsvertreter des Rekurrenten um eine mündliche Anhörung vor der Steuerrekurskommission. Es ist im folgenden zu prüfen, ob der Rekurrent hierauf Anspruch hat. Im Einspracheverfahren ist dieser Anspruch unbestritten (Art. 89 Abs. 1 StG). Von diesem Recht hat der Rekurrent resp. dessen Rechtsvertre­ ter im Einspracheverfahren Gebrauch gemacht. Für das Rekursverfah­ ren vor der Steuerrekurskommission fehlt eine entsprechende Be­ stimmung im Steuergesetz. In Art. 91 Abs. 3 StG wird ergänzend auf die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) verwiesen. In den massgeblichen Art. 7 und 8 VwVG wird kein grundsätzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert. Auch dem einschlägigen Kommentar von Hans-Jürg Schär zum VwVG AR, Teufen 1985, ist kein dahingehender Hinweis zu entnehmen. Auch aus Art. 4 Abs. 1 BV, aus welchem sich der Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet, kann kein grundsätzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung abgeleitet werden (BGE 115 II 133, 109 la 178). Die mündliche Anhö­ rung ist im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nur dann ge­ boten, wenn eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; abgekürzt EMRK) zur Beurteilung ansteht (BGE 117 la 188, StE 1994 B 101.8 Nr. 11; SJZ 90 (1994) S. 83). Eine solche bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Re­ kurrent im vorliegenden Rekursverfahren keinen Anspruch auf persön­ liche Anhörung hat. Das rechtliche Gehör wurde ihm umfassend einge­ räumt im Rahmen des schriftlichen Verfahrens. StRK 26.8.1994 (Nr. 585) 44