Es wäre nur schwer verständlich, wenn die Absicht des Zivilgesetzgebers, die Steuerpflichtige für Unfallfolgen voll zu entschädigen, auf diese Weise von der Steuerrechtsordnung durchkreuzt würde. Aus dem Gesagten folgt deshalb, dass auch die hier zu Beurteilung stehende Haushaltent­ schädigung kein steuerbares Einkommen darstellt und mithin steuer­ frei ist. Dieses Auslegungsergebnis wird im übrigen auch dadurch be­ stätigt, dass gemäss Art. 28 Z'rff. 4 StG nur Ersatzleistungen für die freiwillige oder unfreiwillige Aufgabe oder Nichtausübung einer Er­ werbstätigkeit fallen. Falls es der Absicht des kantonalen Steuerge­ setzgebers entsprochen hätte, sämtliche Zahlungen für bleibende kör­