Eine Besteue­ rung der von der Haftpflichtversicherung ausgerichteten Haushaltent­ schädigung hätte vielmehr zur Folge, dass der künftige Schaden durch die Versicherungsleistung nicht mehr vollumfänglich gedeckt wäre und die Steuerpflichtige einen Teil der durch die fremde Haushaltführung entstehenden Mehrkosten selbst zu übernehmen hätte. Es wäre nur schwer verständlich, wenn die Absicht des Zivilgesetzgebers, die Steuerpflichtige für Unfallfolgen voll zu entschädigen, auf diese Weise von der Steuerrechtsordnung durchkreuzt würde.