Eine solche Betrachtungsweise trägt allerdings dem Um­ stand zu wenig Rechnung, dass die Rekurrentin seit Ihrem Unfall auf fremde Hilfe in der Haushaltführung angewiesen ist und im Vergleich zu den übrigen Steuerpflichtigen nicht mehr über die Wahlfreiheit ver­ fügt, die fraglichen Arbeiten auch selber vorzunehmen. Eine Besteue­ rung der von der Haftpflichtversicherung ausgerichteten Haushaltent­ schädigung hätte vielmehr zur Folge, dass der künftige Schaden durch die Versicherungsleistung nicht mehr vollumfänglich gedeckt wäre und die Steuerpflichtige einen Teil der durch die fremde Haushaltführung entstehenden Mehrkosten selbst zu übernehmen hätte.