Für die steuerliche Beurteilung bleibt die­ ser Umstand jedoch ohne Einfluss. Fraglich könnte deshalb höchstens sein, ob nicht ausgehend vom Grundsatz, dass alle Aufwendungen, die für die Bestreitung des Haushaltes notwendig sind, zu den Le­ benshaltungskosten gehören, sich die Steuerbarkeit der umstrittenen Haushaltentschädigung auf diesem Wege ergibt. Sie steuerfrei zu be­ 41 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130