Die Steuerbarkeit der umstrittenen Haushaltent­ schädigung ist daher unmittelbar gestützt auf Art. 19 StG und die dort aufgezählten Beispiele zu ermitteln. Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid 117 lb 3f erwogen hat, stellt die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung Ersatz für einen Ver­ mögensschaden dar. Die Besonderheit der vorliegend als Kapitallei­ stung ausbezahlten Entschädigung besteht einzig darin, dass damit nicht ein bereits erlittener Verlust, sondern ein erst in Zukunft eintre­ tender Schaden ersetzt wird. Für die steuerliche Beurteilung bleibt die­ ser Umstand jedoch ohne Einfluss.