Damit fällt, wie von den Rekurrenten zutreffend fest­ gestellt wird, eine Besteuerung der fraglichen Haushaltentschädigung als Ersatzleistung gemäss Art. 28 Ziff. 4 StG von vorneherein ausser Betracht. Die Aufzählung in Art. 28 Ziff. 1 - 6 StG ist jedoch bloss bei­ spielhaft und nicht abschliessend. Andererseits ergeben sich aus der Begriffswendung "sonstige Einkünfte" keine weiteren Auslegungsge­ sichtspunkte, ausser dass es sich dabei, systematischen Überlegun­ gen folgend, weder um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit noch Vermö­ gensertrag handelt. Die Steuerbarkeit der umstrittenen Haushaltent­ schädigung ist daher unmittelbar gestützt auf Art.