Demgemäss bemesse sich die Entschädigung nach den kapitalisierten Aufwendun­ gen für eine nach üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushalthilfe. 4. Dass es sich bei der hier zu beurteilenden Haushaltentschädigung nicht um Ersatzeinkommen handelt, das an die Stelle bisher steuerba­ ren Erwerbseinkommens tritt, steht fest. Vielmehr handelt es sich bei der Tätigkeit im eigenen Haushalt um steuerfreie Eigenleistungen im Rahmen einer nicht auf geldwerten Erwerb gerichteten Tätigkeit (vgl. BGE 108 lb 227). Damit fällt, wie von den Rekurrenten zutreffend fest­ gestellt wird, eine Besteuerung der fraglichen Haushaltentschädigung als Ersatzleistung gemäss Art.