Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei oder mit Verdiensteinbusse einen Berufswechsel vornehmen müsse. In diesem Sinne stellten die Ersatz­ leistungen für bleibende Nachteile einen Ersatz für die in Zukunft zu erwartenden Lohneinbussen dar. Dagegen solle die der Rekurrentin ausbezahlte Haushaltentschädigung nicht ihre inskünftig verminderte Erwerbsfähigkeit abgelten, sondern der Tatsache Rechnung tragen, dass sie auf Lebenszeit in der Führung des ehelichen Haushaltes be­ einträchtigt und auf fremde Hilfe angewiesen sein werde. Demgemäss bemesse sich die Entschädigung nach den kapitalisierten Aufwendun­ gen für eine nach üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushalthilfe.