Von den Rekurrenten jedenfalls werde verkannt, dass die Steuerbarkeit von Kapitalleistungen der erwähnten Art nach ausserrhodischem Steuergesetz nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass diese anstelle des bisherigen Erwerbseinkommens zu treten hätten. Dagegen wenden die Pflichtigen ein, als Ersatzeinkommen würden Bezüge gelten, die dem Steuerpflichtigen, der seine Er­ werbstätigkeit dauernd oder vorübergehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise einstellt, die dadurch wegfallenden ordentlichen Arbeitseinkünfte ersetzten (ASA 56, 65 Erw. 2b).