b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu beachten, der einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ebenfalls ausdrücklich der Steuer­ pflicht unterwerfe. Von den Rekurrenten jedenfalls werde verkannt, dass die Steuerbarkeit von Kapitalleistungen der erwähnten Art nach ausserrhodischem Steuergesetz nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass diese anstelle des bisherigen Erwerbseinkommens zu treten hätten.