O., mit Hinweis auf StR 44, 176). Demgegenüber stützt die kantonale Steuer­ verwaltung die Steuerbarkeit der fraglichen Einkünfte auf Art. 28 Ziff. 4 StG, wonach als sonstige Einkünfte die Ersatzleistungen für entgange­ nen Gewinn, für die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit und für blei­ bende Nachteile steuerbar sind. In diesem Zusammenhang gilt es nach Auffassung der KStV auch Art. 23 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu beachten, der einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ebenfalls ausdrücklich der Steuer­ pflicht unterwerfe.