Gegen die Steuerbarkeit von Genugtuungsleistungen spricht auch, dass der Gesetzgeber in Art. 28 Ziff. 5 StG lediglich die bei Scheidung ausgerichteten Genugtuungsleistungen als steuer­ pflichtig erklärt. Diese Einschränkung auf einem bestimmten Ausrichtungsgrund verlöre ihre Bedeutung vollständig, wenn, wie es von der kantonalen Steuerverwaltung dafür gehalten wird, ohnehin alle Genugtuungsleistungen steuerbares Einkommen bilden würden. Dass die der schuldlos geschiedenen Ehefrau aufgrund von Art. 151 ZGB ausgerichtete Kapitalabfindung steuerpflichtig ist, entspricht im übrigen herrschender Auffassung (Reimann/Zuppinger/Scherrer, a.a.O. Art. 21 N 21).