Aufgrund ihrer Nähe zum Schadenersatz und der Tatsache, dass sie nicht Ersatzeinkommen ist, drängt sich somit auch für das kantonale Recht der vom Bundesgericht für Art. 21 BdBSt bereits gezogene Schluss auf, die Genugtuung steuerrechtlich gleich wie Schadenersatz und damit nicht als Einkommen zu behandeln. Diese Lösung ent­ spricht der weitverbreiteten Auffassung, dass sich der Staat am Un­ glück seiner Bürger nicht bereichern soll (vgl. ger/Scherrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, § 24 N 26). Gegen die Steuerbarkeit von Genugtuungsleistungen spricht auch, dass der Gesetzgeber in Art.