Dem Rechtserwerb steht mithin kein messba­ rer Vermögensabfluss gegenüber, so dass grundsätzlich die Steuer­ pflicht für Genugtuung gegeben wäre (in diesem Sinne StE 1985 B 21.1 Nr. 1). Allerdings wäre es stossend, "die Genugtuung einzig des­ halb, weil ihr kein Vermögensabgang (materieller Schaden) gegen­ übersteht und das Vermögen des Betroffenen durch die erlittene Unbill keine in Geld messbare Verringerung erfahren hat, als Vermögenszu­ gang der Besteuerung als Einkommen zu unterstellen" (ASA 51, 66). Aufgrund ihrer Nähe zum Schadenersatz und der Tatsache, dass sie nicht Ersatzeinkommen ist, drängt sich somit auch für das kantonale Recht der vom Bundesgericht für Art.