festgelegt. Genugtuungsleistungen können aber auch gestützt auf das ZGB sowie in besonderen Fällen nach Strassenverkehrsrecht zuge­ sprochen werden. Die Genugtuung ist Ausgleich eines ideellen Scha­ dens. Im Gegensatz zum Schadenersatz steht ihr jedoch kein materi­ eller Schaden gegenüber. Das Vermögen der Geschädigten ist zufolge der erlittenen Unbill nicht kleiner geworden, sondern hat sich im Ge­ genteil noch vergrössert. Dem Rechtserwerb steht mithin kein messba­ rer Vermögensabfluss gegenüber, so dass grundsätzlich die Steuer­ pflicht für Genugtuung gegeben wäre (in diesem Sinne StE 1985 B 21.1 Nr. 1).