Darauf wird indessen noch zurückzukommen sein. 2. Bei schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse gewährt das Zivilrecht dem Geschädigten neben dem Anspruch auf Schadenersatz einen Anspruch auf Genugtuung. Dieser Grundsatz ist in Art. 49 OR 38 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130