Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StG. So hat bei­ spielsweise der Liegenschaftenverkäufer die vom Vertragspartner we­ gen Vertragsbruchs erhaltene Schadenersatzleistung (Reuegeld) als Einkommen zu versteuern (StR 14, 288). Ebenfalls steuerbares Ein­ kommen stellt deshalb eine gestützt auf Art. 151 ZGB dem schuldlos geschiedenen Ehegatten, dessen Vermögensrecht oder Anwartschaf­ ten durch die Scheidung beinträchtlgt wurden, geleistete Entschädi­ gung (Art. 28 Ziff. 5 StG; vgl. auch Erw. 7b) dar. Art. 28 Ziff. 5 StG un­ terwirft allerdings auch die bei Scheidung in Rentenform ausgerichte­ ten Genugtuungsleistungen der Steuerpflicht. Darauf wird indessen noch zurückzukommen sein.