19 Abs. 3 StG abschliessend aufgezählt. Vom dargelegten Grundsatz ausgehend, dass der Einkommensbesteuerung diejenigen Vermögenszuflüsse unterliegen sollen, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geführt haben, wird es auch ohne weiteres verständlich, dass Schadenersatzleistungen, die dem Ausgleich einer früher erlittenen Vermögenseinbusse dienen (damnum emergens), nicht steuerbar sind, well der Pflichtige dadurch vermögensmässig lediglich in den Zustand versetzt wird, in dem er sich bereits vor dem schädigenden Ereignis befand. Demgegenüber bilden Entschädigungen für entgangene Gewinne (lucrum cessans) steuerbare Einkünfte Im Sinne von Art.