Das ausserrhodlsche Steuergesetz beruht, wie von der kantonalen Steuerverwaltung zutreffend festgestellt wird, auf dem Sy­ stem der sogenannten Reineinkommenssteuer. Die Begriffswendung, dass sowohl alle wiederkehrenden als auch einmaligen Einkünfte der Besteuerung unterliegen, bringt klar zum Ausdruck, dass grundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines be­ stimmten Zeitabschnittes zufliessen, gesamthaft als Einkommen be­ steuert werden (vgl. die entsprechenden Regelungen in Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. Art. 16 Abs. 1 und 2 DBG). Die Ausnahmen davon werden in Art. 19 Abs. 3 StG abschliessend aufgezählt.