Einnahmequellen. Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass es sich bei den hier umstrittenen Kapitalleistungen weder um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit noch um Vermögensertrag handelt, sondern nur eine Zuordnung zu den “anderen Einnahmequellen" in Betracht fällt. Das ausserrhodlsche Steuergesetz beruht, wie von der kantonalen Steuerverwaltung zutreffend festgestellt wird, auf dem Sy­ stem der sogenannten Reineinkommenssteuer.