In jedem Fall bleibt aber die Abzugsfähigkeit auf jene Ausgaben beschränkt, die sich ausschliesslich oder mehrheitlich dem steuerrelevanten Bereich der Einkommenserzielung zuordnen lassen. Bei Liegenschaftsaufwendungen ergibt sich eine zusätzliche Einschränkung dadurch, als nur jene Ausgaben abzugsfähig sind, die nicht zur Schaffung eines Mehrwertes im Vermögen des Pflichtigen geführt haben. StRK 26.8.1994 (Nr. 601) Anmerkung: Eine gleichlautende Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission mit den­ selben Argumenten abgewiesen (StRK, 26.8.1994, Nr. 602). 2130