B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2129. 2130 grösseren Zeitabständen anfallenden Erneuerungsarbeiten und den gleichwertigen Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungsge­ genständen. 4. Geht man vom Gewinnungskostencharakter der Unterhaltskosten aus, stellt sich im weiteren die Frage, ob darunter nur Vermögensab­ gänge fallen, die als Folge der Einkommenserzielung entstanden sind, hingegen Ausgaben, die eine Voraussetzung der Einkommenserzie­ lung darstellen, von der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen bleiben sollen. Nach dem herrschenden Begriffsverständnis kommt es allerdings auf diese Unterscheidung nicht an. Demnach sind Kosten, die eine unmittelbare Voraussetzung oder unvermeintliche Folge der Einkommensrealisierung darstellen, gleichermassen abzugsfähig (vgl. E. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1993, § 13 Rz. 38; vgl. ferner P. Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen - Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten, ASA 58, 305 ff.). In jedem Fall bleibt aber die Abzugsfähigkeit auf jene Ausgaben beschränkt, die sich ausschliesslich oder mehrheitlich dem steuerrelevanten Bereich der Einkommenserzielung zuordnen lassen. Bei Liegenschaftsaufwendun- gen ergibt sich eine zusätzliche Einschränkung dadurch, als nur jene Ausgaben abzugsfähig sind, die nicht zur Schaffung eines Mehrwertes im Vermögen des Pflichtigen geführt haben. StRK 26.8.1994 (Nr. 601) Anmerkung: Eine gleichlautende Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission mit den­ selben Argumenten abgewiesen (StRK, 26.8.1994, Nr. 602). 2130 Kapitalleistungen. Genugtuungsleistungen und Haushaltentschä­ digungen stellen keine nach Art. 28 Ziff. 4 StG steuerbaren Leistun­ gen dar. 1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StG gilt als Einkommen die Gesamtheit der in Geld oder Geldeswerten bestehenden wiederkehrenden und einma­ ligen Einkünften aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen 37 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130 Einnahmequellen. Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass es sich bei den hier umstrittenen Kapitalleistungen weder um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit noch um Vermögensertrag handelt, sondern nur eine Zuordnung zu den “anderen Einnahmequellen" in Betracht fällt. Das ausserrhodlsche Steuergesetz beruht, wie von der kantonalen Steuerverwaltung zutreffend festgestellt wird, auf dem Sy­ stem der sogenannten Reineinkommenssteuer. Die Begriffswendung, dass sowohl alle wiederkehrenden als auch einmaligen Einkünfte der Besteuerung unterliegen, bringt klar zum Ausdruck, dass grundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines be­ stimmten Zeitabschnittes zufliessen, gesamthaft als Einkommen be­ steuert werden (vgl. die entsprechenden Regelungen in Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. Art. 16 Abs. 1 und 2 DBG). Die Ausnahmen davon werden in Art. 19 Abs. 3 StG abschliessend aufgezählt. Vom dargelegten Grundsatz ausgehend, dass der Einkommensbesteuerung diejenigen Vermögenszuflüsse unterliegen sollen, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geführt haben, wird es auch ohne weiteres verständlich, dass Schadenersatzleistungen, die dem Ausgleich einer früher erlittenen Vermögenseinbusse dienen (damnum emergens), nicht steuerbar sind, well der Pflichtige dadurch vermögensmässig lediglich in den Zustand versetzt wird, in dem er sich bereits vor dem schädigenden Ereignis befand. Demgegenüber bilden Entschädigungen für entgangene Gewinne (lucrum cessans) steuerbare Einkünfte Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StG. So hat bei­ spielsweise der Liegenschaftenverkäufer die vom Vertragspartner we­ gen Vertragsbruchs erhaltene Schadenersatzleistung (Reuegeld) als Einkommen zu versteuern (StR 14, 288). Ebenfalls steuerbares Ein­ kommen stellt deshalb eine gestützt auf Art. 151 ZGB dem schuldlos geschiedenen Ehegatten, dessen Vermögensrecht oder Anwartschaf­ ten durch die Scheidung beinträchtlgt wurden, geleistete Entschädi­ gung (Art. 28 Ziff. 5 StG; vgl. auch Erw. 7b) dar. Art. 28 Ziff. 5 StG un­ terwirft allerdings auch die bei Scheidung in Rentenform ausgerichte­ ten Genugtuungsleistungen der Steuerpflicht. Darauf wird indessen noch zurückzukommen sein. 2. Bei schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse gewährt das Zivilrecht dem Geschädigten neben dem Anspruch auf Schadenersatz einen Anspruch auf Genugtuung. Dieser Grundsatz ist in Art. 49 OR 38 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130 festgelegt. Genugtuungsleistungen können aber auch gestützt auf das ZGB sowie in besonderen Fällen nach Strassenverkehrsrecht zuge­ sprochen werden. Die Genugtuung ist Ausgleich eines ideellen Scha­ dens. Im Gegensatz zum Schadenersatz steht ihr jedoch kein materi­ eller Schaden gegenüber. Das Vermögen der Geschädigten ist zufolge der erlittenen Unbill nicht kleiner geworden, sondern hat sich im Ge­ genteil noch vergrössert. Dem Rechtserwerb steht mithin kein messba­ rer Vermögensabfluss gegenüber, so dass grundsätzlich die Steuer­ pflicht für Genugtuung gegeben wäre (in diesem Sinne StE 1985 B 21.1 Nr. 1). Allerdings wäre es stossend, "die Genugtuung einzig des­ halb, weil ihr kein Vermögensabgang (materieller Schaden) gegen­ übersteht und das Vermögen des Betroffenen durch die erlittene Unbill keine in Geld messbare Verringerung erfahren hat, als Vermögenszu­ gang der Besteuerung als Einkommen zu unterstellen" (ASA 51, 66). Aufgrund ihrer Nähe zum Schadenersatz und der Tatsache, dass sie nicht Ersatzeinkommen ist, drängt sich somit auch für das kantonale Recht der vom Bundesgericht für Art. 21 BdBSt bereits gezogene Schluss auf, die Genugtuung steuerrechtlich gleich wie Schadenersatz und damit nicht als Einkommen zu behandeln. Diese Lösung ent­ spricht der weitverbreiteten Auffassung, dass sich der Staat am Un­ glück seiner Bürger nicht bereichern soll (vgl. ger/Scherrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, § 24 N 26). Gegen die Steuerbarkeit von Genugtuungsleistungen spricht auch, dass der Gesetzgeber in Art. 28 Ziff. 5 StG lediglich die bei Scheidung ausgerichteten Genugtuungsleistungen als steuer­ pflichtig erklärt. Diese Einschränkung auf einem bestimmten Ausrichtungsgrund verlöre ihre Bedeutung vollständig, wenn, wie es von der kantonalen Steuerverwaltung dafür gehalten wird, ohnehin alle Genugtuungsleistungen steuerbares Einkommen bilden würden. Dass die der schuldlos geschiedenen Ehefrau aufgrund von Art. 151 ZGB ausgerichtete Kapitalabfindung steuerpflichtig ist, entspricht im übrigen herrschender Auffassung (Reimann/Zuppinger/Scherrer, a.a.O. Art. 21 N 21). 3. Somit bleibt noch die Steuerbarkeit der Haushaltentschädigung zu prüfen. Einleitend dazu ist festzuhalten, dass verschiedene kantonale Steuergesetze Kapitalzahlungen für körperliche und gesundheitliche Nachteile ausdrücklich von der Besteuerung ausnehmen, so etwa die 39 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130 Kantone St. Gallen (Art. 21 lit. c StG), Thurgau (§ 16 lit. d und e StG), Zürich (§ 24 Abs. 1 lit. b StG) und Aargau (§ 22 Abs. 1 lit. c und § 23 lit. g StG). Demgegenüber enthält das Steuergesetz des Kantons Appen­ zell A.Rh. keine entsprechende Bestimmung, gleich wie der bis 31. De­ zember 1994 in Kraft stehende Bundesratsbeschluss über die Erhe­ bung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Für diesen hat das Bun­ desgericht entschieden, dass Haushaltentschädigungen keine Ersatz­ leistungen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. A BdBSt seien, da diese dazu be­ stimmt seien, eine Quelle steuerbaren Einkommens zu erstzen (vgl. BGE 117 lb 3 f., mit Hinweis auf ASA 56, 66). Entschädigungen für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung würden jedoch nicht steuer­ bares Einkommen ersetzen; denn der Wert der Arbeit im Haushalt sei nicht steuerbar. Solche Entschädigungen seien zudem nicht Ersatz für entgangenen Gewinn (lucrum cessans), sondern für einen Vermö­ gensschaden (damnum emergens), nämlich für das Wegfallen von Naturalleistungen. Ersatzleistungen für einen eingetretenen oder künf­ tigen Vermögensschaden seien jedoch steuerfrei (BGer, a.a.O., mit Hinweis auf StR 44, 176). Demgegenüber stützt die kantonale Steuer­ verwaltung die Steuerbarkeit der fraglichen Einkünfte auf Art. 28 Ziff. 4 StG, wonach als sonstige Einkünfte die Ersatzleistungen für entgange­ nen Gewinn, für die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit und für blei­ bende Nachteile steuerbar sind. In diesem Zusammenhang gilt es nach Auffassung der KStV auch Art. 23 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu beachten, der einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ebenfalls ausdrücklich der Steuer­ pflicht unterwerfe. Von den Rekurrenten jedenfalls werde verkannt, dass die Steuerbarkeit von Kapitalleistungen der erwähnten Art nach ausserrhodischem Steuergesetz nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass diese anstelle des bisherigen Erwerbseinkommens zu treten hätten. Dagegen wenden die Pflichtigen ein, als Ersatzeinkommen würden Bezüge gelten, die dem Steuerpflichtigen, der seine Er­ werbstätigkeit dauernd oder vorübergehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise einstellt, die dadurch wegfallenden ordentlichen Arbeitseinkünfte ersetzten (ASA 56, 65 Erw. 2b). Die ratio legis einer solchen Bestimmung sei darin zu erblicken, dass der Steuerpflichtige aufgrund besonderer Umstände in der Ausübung seiner bisherigen 40 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130 Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei oder mit Verdiensteinbusse einen Berufswechsel vornehmen müsse. In diesem Sinne stellten die Ersatz­ leistungen für bleibende Nachteile einen Ersatz für die in Zukunft zu erwartenden Lohneinbussen dar. Dagegen solle die der Rekurrentin ausbezahlte Haushaltentschädigung nicht ihre inskünftig verminderte Erwerbsfähigkeit abgelten, sondern der Tatsache Rechnung tragen, dass sie auf Lebenszeit in der Führung des ehelichen Haushaltes be­ einträchtigt und auf fremde Hilfe angewiesen sein werde. Demgemäss bemesse sich die Entschädigung nach den kapitalisierten Aufwendun­ gen für eine nach üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushalthilfe. 4. Dass es sich bei der hier zu beurteilenden Haushaltentschädigung nicht um Ersatzeinkommen handelt, das an die Stelle bisher steuerba­ ren Erwerbseinkommens tritt, steht fest. Vielmehr handelt es sich bei der Tätigkeit im eigenen Haushalt um steuerfreie Eigenleistungen im Rahmen einer nicht auf geldwerten Erwerb gerichteten Tätigkeit (vgl. BGE 108 lb 227). Damit fällt, wie von den Rekurrenten zutreffend fest­ gestellt wird, eine Besteuerung der fraglichen Haushaltentschädigung als Ersatzleistung gemäss Art. 28 Ziff. 4 StG von vorneherein ausser Betracht. Die Aufzählung in Art. 28 Ziff. 1 - 6 StG ist jedoch bloss bei­ spielhaft und nicht abschliessend. Andererseits ergeben sich aus der Begriffswendung "sonstige Einkünfte" keine weiteren Auslegungsge­ sichtspunkte, ausser dass es sich dabei, systematischen Überlegun­ gen folgend, weder um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit noch Vermö­ gensertrag handelt. Die Steuerbarkeit der umstrittenen Haushaltent­ schädigung ist daher unmittelbar gestützt auf Art. 19 StG und die dort aufgezählten Beispiele zu ermitteln. Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid 117 lb 3f erwogen hat, stellt die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung Ersatz für einen Ver­ mögensschaden dar. Die Besonderheit der vorliegend als Kapitallei­ stung ausbezahlten Entschädigung besteht einzig darin, dass damit nicht ein bereits erlittener Verlust, sondern ein erst in Zukunft eintre­ tender Schaden ersetzt wird. Für die steuerliche Beurteilung bleibt die­ ser Umstand jedoch ohne Einfluss. Fraglich könnte deshalb höchstens sein, ob nicht ausgehend vom Grundsatz, dass alle Aufwendungen, die für die Bestreitung des Haushaltes notwendig sind, zu den Le­ benshaltungskosten gehören, sich die Steuerbarkeit der umstrittenen Haushaltentschädigung auf diesem Wege ergibt. Sie steuerfrei zu be­ 41 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2130 lassen heisst nämlich, dass die Rekurrentin Inskünftig aus unversteu­ erten Einkünften Arbeiten im Haushalt durch Dritte besorgen lassen kann. Damit erfährt sie vermeintlich gegenüber all jenen Steuerpflichti­ gen eine Besserstellung, die die Haushaltskosten, Insbesondere die Aufwendungen für Hausangestellte, steuerlich nicht zum Abzug brin­ gen können. Eine solche Betrachtungsweise trägt allerdings dem Um­ stand zu wenig Rechnung, dass die Rekurrentin seit Ihrem Unfall auf fremde Hilfe in der Haushaltführung angewiesen ist und im Vergleich zu den übrigen Steuerpflichtigen nicht mehr über die Wahlfreiheit ver­ fügt, die fraglichen Arbeiten auch selber vorzunehmen. Eine Besteue­ rung der von der Haftpflichtversicherung ausgerichteten Haushaltent­ schädigung hätte vielmehr zur Folge, dass der künftige Schaden durch die Versicherungsleistung nicht mehr vollumfänglich gedeckt wäre und die Steuerpflichtige einen Teil der durch die fremde Haushaltführung entstehenden Mehrkosten selbst zu übernehmen hätte. Es wäre nur schwer verständlich, wenn die Absicht des Zivilgesetzgebers, die Steuerpflichtige für Unfallfolgen voll zu entschädigen, auf diese Weise von der Steuerrechtsordnung durchkreuzt würde. Aus dem Gesagten folgt deshalb, dass auch die hier zu Beurteilung stehende Haushaltent­ schädigung kein steuerbares Einkommen darstellt und mithin steuer­ frei ist. Dieses Auslegungsergebnis wird im übrigen auch dadurch be­ stätigt, dass gemäss Art. 28 Z'rff. 4 StG nur Ersatzleistungen für die freiwillige oder unfreiwillige Aufgabe oder Nichtausübung einer Er­ werbstätigkeit fallen. Falls es der Absicht des kantonalen Steuerge­ setzgebers entsprochen hätte, sämtliche Zahlungen für bleibende kör­ perliche oder gesundheitliche Nachteile der Besteuerung zu unter­ werfen, hätte er zu einer Art. 23 Bst. B DBG entsprechenden Lösung greifen müssen. StRK 27.1.1995 (Nr. 622) 42