grösseren Zeitabständen anfallenden Erneuerungsarbeiten und den gleichwertigen Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungsge­ genständen. 4. Geht man vom Gewinnungskostencharakter der Unterhaltskosten aus, stellt sich im weiteren die Frage, ob darunter nur Vermögensab­ gänge fallen, die als Folge der Einkommenserzielung entstanden sind, hingegen Ausgaben, die eine Voraussetzung der Einkommenserzie­ lung darstellen, von der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen bleiben sollen. Nach dem herrschenden Begriffsverständnis kommt es allerdings auf diese Unterscheidung nicht an.