Dazu gehören namentlich die laufenden Instandhaltungskosten und die Aufwendungen zur Beseitigung von Beschädigungen oder Abnüt­ zungen, die seit dem Erwerb durch den Steuerpflichtigen eingetreten sind. Abzugsfähig sind auch die sog. Instandstellungskosten für die in 36 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2129. 2130