genmietwert) steuerbar sind. Dem Liegenschaftsunterhalt kommt in­ soweit Gewinnungskostencharakter zu, weil er eine Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer langfristig Liegenschaftsertrag erzielen kann (Bauer/Klöti-Weber/Koch-Meyer/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, § 24 N 241). Abzugsfähig sind demnach die Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie der Steuerpflichtige erworben hat. Dazu gehören namentlich die laufenden Instandhaltungskosten und die Aufwendungen zur Beseitigung von Beschädigungen oder Abnüt­ zungen, die seit dem Erwerb durch den Steuerpflichtigen eingetreten sind.