Unterhaltsaufwendungen im technischen Sinne dagegen, die eine Wertvermehrung über den Wert im Zeitpunkt des Kaufs hinaus bewirkten, seien als Aufwendungen für die Anschaf­ fung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen zu betrachten (vgl. BGE 108 lb 317). Die erwähnte Praxisänderung wird vom Bun­ desgericht im wesentlichen damit begründet, dass nur mit der subjek­ tiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen richtig erfasst wird (vgl. auch ASA 49, 565). 3. Dass die für den Unterhalt von Liegenschaften erforderlichen Auf­ wendungen überhaupt abgezogen werden können, ergibt sich daraus, dass der Ertrag aus Liegenschaften (namentlich Mietertrag und Ei­